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Der Rat entscheidet von Fall zu Fall, ob eine Operation militärische oder verteidigungspolitische Bezüge im Sinne des Artikels 41 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) hat.
Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV und gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates gehen die operativen Ausgaben aufgrund dieses Beschlusses, der militärische oder…
Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV und gemäß dem Beschluss 2011/871/GASP des Rates , mit dem ein Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten…
Nach Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV sind Mitgliedstaaten, deren Vertreter im Rat eine förmliche Erklärung nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV…
Bei Krisenbewältigungsoperationen nach Titel V Kapitel 2 EUV und vom Personal solcher Operationen sollten die Sicherheitsvorschriften des Rates für den Schutz…
Darüber hinaus kann der Rat bei der Durchführung eigenständiger militärischer Operationen unter bestimmten Umständen auf der Grundlage des Ratschlags des…
Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV gehen operative Ausgaben für militärische Operationen zulasten der Mitgliedstaaten. Angesichts dieser Bestimmung darf die Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.