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Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
„teilnehmende Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Union mit Ausnahme Dänemarks;
„beitragende Staaten“ die Mitgliedstaaten, die sich nach Artikel 41 Absatz 2 EUV an der Finanzierung der betreffenden Militäroperation beteiligen, und die Drittstaaten, die sich aufgrund der zwischen ihnen und der Union geschlossenen Abkommen an der Finanzierung der gemeinsamen Kosten dieser Operation beteiligen;
„Operationen“ die Einsätze der Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen;
„militärische Unterstützungsaktionen“ die Einsätze der Union oder Teile solcher Einsätze, die der Rat zur Unterstützung eines Drittstaats oder einer Drittorganisation beschließt und die militärische oder verteidigungspolitische Bezüge haben, aber nicht einem Hauptquartier der Union unterstellt sind;
„Tag“ einen Kalendertag, nicht einen Arbeitstag, sofern nichts anderes angegeben ist.
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