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Nach Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV sind Mitgliedstaaten, deren Vertreter im Rat eine förmliche Erklärung nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV abgegeben haben, nicht verpflichtet, zur Finanzierung von Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen beizutragen.
Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV gehen operative Ausgaben für militärische Operationen zulasten der Mitgliedstaaten. Angesichts dieser Bestimmung darf die Union…
Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV und gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates gehen die operativen Ausgaben aufgrund dieses Beschlusses, der militärische oder…
Der Rat entscheidet von Fall zu Fall, ob eine Operation militärische oder verteidigungspolitische Bezüge im Sinne des Artikels 41 Absatz 2 des Vertrags über die…
Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV und gemäß dem Beschluss 2011/871/GASP des Rates , mit dem ein Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten…
Nach Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe a AEUV ist ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen…
„beitragende Staaten“ die Mitgliedstaaten, die sich nach Artikel 41 Absatz 2 EUV an der Finanzierung der betreffenden Militäroperation beteiligen, und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.