Erwägungsgrund 2 32015D0669
Die Richtlinie 94/57/EG wurde neu gefasst und in zwei einzelne EG-Rechtsvorschriften aufgeteilt — in die Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates. Letztere enthält Bestimmungen hinsichtlich der Erstellung und Aktualisierung des Verzeichnisses der anerkannten Organisationen.