Erwägungsgrund 3 32015D0008
Artikel 10.2 der ESZB-Satzung verpflichtet die Mitglieder des EZB-Rates ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Dies ist ein wichtiges Element der Unabhängigkeit der Mitglieder des EZB-Rates, da sie Mitglieder von Amts wegen sind und bei Abstimmungen nicht durch eine andere Person ersetzt werden dürfen, es sei denn, dass das Mitglied im Sinne von Artikel 10.2 der ESZB-Satzung für eine längere Zeit an der Teilnahme an Sitzungen verhindert ist. Ein Votum oder eine Anmerkung zum Inhalt eines Mitglieds des EZB-Rates, das/die danach im Rahmen des Beschlussfassungsverfahrens des EZB-Rates mittels des schriftlichen Verfahrens elektronisch übermittelt wird, muss nicht die handschriftliche Unterschrift des jeweiligen Mitglieds des EZB-Rates tragen. Dies steht im Einklang mit Artikel 10.2 der ESZB-Satzung.