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Die Bestimmungen über das Beschlussfassungsverfahren des EZB-Rates mittels des schriftlichen Verfahrens, wie in den Artikeln 13g, 13h und 13i der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank näher definiert, sollten angepasst werden, um den spezifischen Anforderungen des Verfahrens der impliziten Zustimmung gemäß Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates Rechnung zu tragen.
Die folgenden Sätze werden zu Artikel 4 hinzugefügt: „4.8. Im Rahmen der Artikel 13g bis 13i können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden,…
Im Hinblick auf das schriftliche Verfahren im Rahmen der Artikel 13g bis 13i der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank und vorbehaltlich der darin…
Der folgende Satz wird zu Artikel 4.7 hinzugefügt: „Beschlüsse im schriftlichen Verfahren werden durch die zum Zeitpunkt der Verabschiedung stimmberechtigten…
Im Rahmen der Artikel 13g bis 13i können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, es sei denn, mindestens fünf Mitglieder des EZB-Rates…
Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verlangt von der EZB, die detaillierten operativen Bestimmungen zur Wahrnehmung der ihr durch die…
Der Rat hat gestützt auf Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erlassen, durch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.