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Im Rahmen der Erfüllung seines Auftrags zur Gewährleistung von Preisstabilität hat der EZB-Rat am 10. März 2016 die Einführung einer neuen Reihe von vier gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (GLRG II) beschlossen, um die Kreditbedingungen für den privaten Sektor weiter zu lockern und die Kreditschöpfung zu stimulieren. Die GLRG II sollen die Transmission der Geldpolitik stärken, indem sie weitere Anreize für die Banken schaffen, Kredite an den nichtfinanziellen privaten Sektor, d. h. an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu vergeben. Diese Maßnahme bezweckt nicht, die Wohnungsbaukreditvergabe der Banken an private Haushalte zu fördern. Wohnungsbaukredite an private Haushalte sind daher von der anrechenbaren Kreditvergabe an den nichtfinanziellen privaten Sektor im Rahmen dieser Maßnahme ausgenommen. In Verbindung mit anderen bestehenden Sondermaßnahmen sollen die GLRG II dazu beitragen, dass die Inflationsraten mittelfristig wieder ein Niveau von unter, aber nahe 2 % erreichen.
Im Rahmen der Erfüllung seines Auftrags zur Gewährleistung von Preisstabilität hat der EZB-Rat am 5. Juni 2014 die Einführung von Maßnahmen zur Verbesserung des…
Zur Verstärkung des akkommodierenden geldpolitischen Kurses der EZB und zur Verbesserung der Transmission der Geldpolitik, indem weitere Anreize für die…
Am 28. April 2016 hat der EZB-Rat im Rahmen der Erfüllung seines Auftrags zur Gewährleistung von Preisstabilität und zur weiteren Lockerung der…
Im Rahmen der Erfüllung seines Auftrags zur Gewährleistung von Preisstabilität und der Maßnahmen zur Verbesserung des Funktionierens des geldpolitischen…
Der Beschluss EZB/2014/34 sieht vor, eine Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRGs) über einen Zeitraum von zwei Jahren von 2014 bis 2016…
Zur Förderung der Wirksamkeit der gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte (GLRGs) hat der EZB-Rat am 22. Januar 2015 beschlossen, den auf den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.