Erwägungsgrund 5 32016D0011BESCHLUSS (EU) 2016/811 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 28. April 2016 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/34 über Maßnahmen im Zusammenhang mit gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (EZB/2016/11)
Dieser Beschluss soll unverzüglich in Kraft treten, damit den Kreditinstituten genügend Zeit zur Verfügung steht, um ihre operativen Vorbereitungen für das…
Erwägungsgrund 8 32012L0023RICHTLINIE 2012/23/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. September 2012 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Umsetzung und des Zeitpunkts ihrer Anwendung sowie des Zeitpunkts der Aufhebung bestimmter Richtlinien (Text von Bedeutung für den EWR)
In Anbetracht des knappen Zeitraums, der bis zu den in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Zeitpunkten verbleibt, sollte die vorliegende Richtlinie…
Erwägungsgrund 3 32016D0011BESCHLUSS (EU) 2016/811 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 28. April 2016 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/34 über Maßnahmen im Zusammenhang mit gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (EZB/2016/11)
Zur Verstärkung des akkommodierenden geldpolitischen Kurses der EZB und zur Verbesserung der Transmission der Geldpolitik, indem weitere Anreize für die…
Erwägungsgrund 4 32015D2418BESCHLUSS (EU) 2015/2418 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2015 zur Änderung des Beschlusses 1999/352/EG, EGKS, Euratom zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
Dieser Beschluss sollte ab dem 1. Januar 2016 zusammen mit dem neuen Anhang I der Internen Vorschriften Anwendung finden. Er sollte daher schnellstmöglich in…
Erwägungsgrund 9 32013L0058RICHTLINIE 2013/58/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Umsetzung und des Zeitpunktes ihrer Anwendung sowie des Zeitpunkts der Aufhebung bestimmter Richtlinien (Solvabilität I) (Text von Bedeutung für den EWR)
In Anbetracht des äußerst knappen Zeitraums, der bis zu den in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten relevanten Zeitpunkten verbleibt, sollte die vorliegende…
Erwägungsgrund 5 32016D1857BESCHLUSS (EU) 2016/1857 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Oktober 2016 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Finnlands — EGF/2016/001 FI/Microsoft)
Damit bis der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten —