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Institute, die an GLRG II teilnehmen möchten, werden bestimmten Meldepflichten unterliegen. Die gemeldeten Daten werden verwendet, a) um das Kreditlimit zu ermitteln, b) um die anwendbare Referenzgröße zu berechnen, c) um die Leistung der Teilnehmer anhand ihrer jeweiligen Referenzgröße zu bewerten und d) für weitere, zur Erfüllung der Aufgaben des Eurosystems erforderliche analytische Zwecke. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die nationalen Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), die gemeldete Daten erhalten haben, diese innerhalb des Eurosystems austauschen können, und zwar soweit und in dem Umfang, wie dies zur sachgemäßen Umsetzung des GLRG-II-Rahmens sowie zur Prüfung seiner Wirksamkeit und für andere analytische Zwecke des Eurosystems notwendig ist. Die gemeldeten Daten können zur Validierung der gelieferten Daten innerhalb des Eurosystems ausgetauscht werden.
Institute, die an den GLRGs teilnehmen möchten, werden bestimmten Meldepflichten unterliegen. Die gemeldeten Daten werden zur Bestimmung der anfänglichen und…
Die Daten, die von den Teilnehmern gemäß diesem Artikel gemeldet werden, können vom Eurosystem für die Umsetzung des GLRG-II-Rahmens sowie zur Prüfung seiner…
Die Teilnahme an GLRG II über eine GLRG II-Gruppe setzt voraus, dass die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind. a) Mit Wirkung zum letzten Tag des Monats, der…
1. Die Teilnehmer an GLRGs reichen korrekt und vollständig ausgefüllte Meldebögen bei ihrer NZB ein, und zwar im Einklang mit: 2. Die in diesem Meldebogen…
Wenn ein Teilnehmer seine Melde- oder Prüfpflichten nicht erfüllt oder wenn Fehler bei den gemeldeten Daten festgestellt werden, gilt Folgendes: a) Wenn ein…
Wie bei der ersten Reihe von GLRGs wird zur Vereinfachung der Teilnahme von Instituten, die aus organisatorischen Gründen zur Kreditaufnahme beim Eurosystem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.