Art. 1 32016D1031
1.
Die Finanzierung von AS Estonian Air mit der Kapitalzuführung in Höhe von 2,48 Mio. EUR durch Estland im Februar 2009 stellt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.
2.
Die Veräußerung der Bodenabfertigungssparte von AS Estonian Air für einen Betrag von 2,4 Mio. EUR im Juni 2009 an den Flughafen Tallinn stellt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.