Art. 2 Abs. null 32016D10311. Die staatliche Beihilfe in Höhe von 17,9 Mio. EUR, die Estland AS Estonian Air am 10. November 2010 rechtswidrig und unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3…
Art. 1 Abs. null 32016D10311. Die Finanzierung von AS Estonian Air mit der Kapitalzuführung in Höhe von 2,48 Mio. EUR durch Estland im Februar 2009 stellt keine Beihilfe im Sinne von…
Art. 1 Abs. 2 32024D3031BESCHLUSS (EU) 2024/3031 DER KOMMISSION vom 11. Juni 2024 über die Regionalbeihilfe SA.63470 (2022/C) (ex 2021/N), die Ungarn zugunsten von GKN Automotive Hungary Kft. (vormals Rubin NewCo 2021 Kft.) durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 3925) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Beihilfe darf somit nicht durchgeführt werden.
Art. 4 Abs. 2 32020D1412BESCHLUSS (EU) 2020/1412 DER KOMMISSION vom 2. März 2020 über die Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (11/C) (ex 11/NN), die Italien zugunsten von Tirrenia di Navigazione und seinem Erwerber Compagnia Italiana di Navigazione durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1110) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte staatliche Beihilfe — in Höhe von 11 421 300 EUR — ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Art. 2 Abs. 2 32020D1412BESCHLUSS (EU) 2020/1412 DER KOMMISSION vom 2. März 2020 über die Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (11/C) (ex 11/NN), die Italien zugunsten von Tirrenia di Navigazione und seinem Erwerber Compagnia Italiana di Navigazione durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1110) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte staatliche Beihilfe — in Höhe von 25 203 063,89 EUR — ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.