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Nach Artikel 21 Absatz 2 enden die Pflichten von zwei Mitgliedern des Überwachungsausschusses, die per Losentscheid bestimmt werden, in Abweichung von Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 mit Ablauf der ersten 36 Monate ihres Mandats. Somit endeten die Pflichten von zwei Mitgliedern, die mit Wirkung vom 23. Januar 2012 ernannt worden waren, am 22. Januar 2015. Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 bleiben diese Mitglieder nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis das Verfahren zur Ernennung neuer Mitglieder des Überwachungsausschusses abgeschlossen ist. Daher sollten so rasch wie möglich neue Mitglieder ernannt werden.
Die mit Wirkung vom 30. November 2005 ernannten Mitglieder des Überwachungsausschusses haben das Ende ihrer maximalen Amtszeit erreicht. Im Einklang mit Artikel…
Gemäß Artikel 15 Absatz 3 beträgt die Amtszeit der Mitglieder des Überwachungsausschusses fünf Jahre; eine Wiederernennung ist nicht zulässig. Damit die…
Nach Artikel 11 Absatz 3 beträgt die Amtszeit der Mitglieder des Überwachungsausschusses drei Jahre, und eine einmalige Wiederernennung ist zulässig.
Die Amtszeit der Ausschussmitglieder beträgt drei Jahre; Wiederernennung ist zulässig. Nach Ablauf von drei Jahren bleiben die Ausschussmitglieder bis zur…
Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses 95/320/EG sieht vor, dass die Amtszeit der Ausschussmitglieder drei Jahre beträgt und dass eine Wiederernennung möglich ist.…
Die dreijährige Amtszeit der derzeitigen Mitglieder lief am 17. Oktober 2007 aus. Gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2004/706/EG bleiben die Mitglieder des Forums…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.