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Die mit Wirkung vom 30. November 2005 ernannten Mitglieder des Überwachungsausschusses haben das Ende ihrer maximalen Amtszeit erreicht. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 4 der Verordnungen (EG) Nr. 1073/1999 und (Euratom) Nr. 1074/1999 bleiben diese Mitglieder nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis das Verfahren zur Ernennung neuer Mitglieder des Überwachungsausschusses abgeschlossen ist. Daher sollten so rasch wie möglich neue Mitglieder ernannt werden —
Nach Artikel 21 Absatz 2 enden die Pflichten von zwei Mitgliedern des Überwachungsausschusses, die per Losentscheid bestimmt werden, in Abweichung von Artikel…
Die dreijährige Amtszeit der derzeitigen Mitglieder lief am 17. Oktober 2007 aus. Gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2004/706/EG bleiben die Mitglieder des Forums…
Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Überwachungsausschusses so lange im Amt, bis sie ersetzt werden.
Gemäß Artikel 15 Absatz 3 beträgt die Amtszeit der Mitglieder des Überwachungsausschusses fünf Jahre; eine Wiederernennung ist nicht zulässig. Damit die…
Nach Artikel 11 Absatz 3 beträgt die Amtszeit der Mitglieder des Überwachungsausschusses drei Jahre, und eine einmalige Wiederernennung ist zulässig.
Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses 95/320/EG sieht vor, dass die Amtszeit der Ausschussmitglieder drei Jahre beträgt und dass eine Wiederernennung möglich ist.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.