Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bis zum Inkrafttreten des Abkommens werden im Einklang mit Artikel 30 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifikationen die nachstehend aufgeführten Teile des Abkommens von der Union und Kanada vorläufig angewendet, allerdings nur insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, einschließlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Festlegung und Durchführung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen:
Titel I: Artikel 1;
Titel II: Artikel 2;
Titel III: Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 und Artikel 7 Buchstabe b;
Titel IV: — Artikel 9, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 10 und Artikel 14, Artikel 15, Artikel 16 und Artikel 17; — Artikel 12 Absatz 6, Artikel 12 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 8, Artikel 12 Absatz 9 und Artikel 13 werden — soweit sich diese Bestimmungen auf Angelegenheiten beziehen, in denen die Union ihre Zuständigkeiten bereits intern ausgeübt hat — vorläufig angewendet;
Titel V: Artikel 23 Absatz 2;
Titel VI: Artikel 26, Artikel 27 und Artikel 28;
Titel VII: Artikel 29, Artikel 30, Artikel 31, Artikel 32, Artikel 33 und Artikel 34, soweit diese Bestimmungen nur für den Zweck gelten, die vorläufige Anwendung des Abkommens sicherzustellen.
Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.