Art. 111 32016D1351
Die Artikel 42 bis 58 gelten entsprechend.Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe IV haben keinen Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten oder vergütet werden.Vertragsbedienstete der Funktionsgruppen I, II und III haben nach Maßgabe des Anhangs III Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten werden; ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich, die Überstunden innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet wurden, durch Dienstbefreiung abzugelten, so haben sie Anspruch auf eine Vergütung.