Art. 137 32016D1351
Die Artikel 96 bis 100 gelten entsprechend für Vertragsbedienstete.Wird ein Disziplinarverfahren gegen einen Vertragsbediensteten eingeleitet, so tritt der in Artikel 143 genannte Disziplinarrat mit zwei weiteren Bediensteten, die derselben Funktionsgruppe und derselben Besoldungsgruppe wie der betreffende Vertragsbedienstete angehören, zusammen. Diese beiden Bediensteten werden im Rahmen eines Ad-hoc-Verfahrens benannt, das von der Anstellungsbehörde und der Personalvertretung einvernehmlich festgelegt wird.