Art. 143 32016D1351
(1)
In der Agentur wird ein Disziplinarrat eingerichtet. Mindestens eines der Mitglieder des Disziplinarrats, gegebenenfalls der Vorsitzende, muss eine Person sein, die dem Personal des Rates der Europäischen Union angehört.
(2)
Der Disziplinarrat besteht aus einem Vorsitzenden und vier ordentlichen Mitgliedern, die durch stellvertretende Mitglieder ersetzt werden können; mindestens ein Mitglied muss derselben Funktionsgruppe angehören wie der Bedienstete, gegen den das Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist.