Art. 3 32017D0824Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, den betreffenden Bediensteten nach den Bestimmungen dieses Anhangs zu hören, so kann er aufgefordert werden, seine…
Art. 14 Abs. 1 32017D0824Der betreffende Bedienstete wird vom Disziplinarrat gehört; dabei kann er sich schriftlich oder mündlich, entweder persönlich oder durch einen von ihm…
Art. 154 Abs. 1 32016D1351Der betreffende Bedienstete wird vom Disziplinarrat gehört; dabei kann er sich schriftlich oder mündlich äußern, entweder persönlich oder durch einen von ihm…
§ 20 Abs. 1 SDGSaarländisches Disziplinargesetz (SDG) Vom 13. Dezember 2005*
1Der Beamte oder die Beamtin ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des…
§ 20 Abs. 2 SächsDGSächsisches Disziplinargesetz
Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird der Beamtin oder dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern…