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Die den Bediensteten eingeräumten Vorrechte und Immunitäten werden ihnen im Interesse des SATCEN und nicht zu ihrem persönlichen Nutzen gewährt. Diese Vorrechte und Immunitäten entbinden die Bediensteten, die sie genießen, weder von der Pflicht zur Erfüllung ihrer privaten Verpflichtungen, noch von der Pflicht zur Beachtung der Gesetze bzw. polizeilichen Vorschriften des Gastlandes. Wann immer diese Vorrechte und Immunitäten in Frage gestellt werden, hat der betreffende Bedienstete dies dem Direktor unverzüglich mitzuteilen. Im Falle eines Verstoßes gegen die örtlichen Rechtsvorschriften kann der Direktor beschließen, die Vorrechte oder Immunitäten aufzuheben, wenn er dies als notwendig erachtet. KAPITEL II Einstellung und Dauer der Anstellung
Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen genießen die Bediensteten der internationalen Organisation im Interesse der internationalen…
Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden den Sachverständigen im Auftrag im Interesse der internationalen Organisation und nicht zu…
Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden der teilnehmenden Person nur im Interesse ihrer Organisation oder Einrichtung im Sinne von…
Einer sonstigen internationalen Einrichtung, die ihren Hauptsitz oder einen Zweigsitz in Deutschland nimmt, können Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und…
Die Vorrechte und Immunitäten des Direktors und der Bediensteten des SATCEN sind in dem Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der…
Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und seiner…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.