Art. 141 32016D1351
Auf der Grundlage des Untersuchungsberichts kann die Anstellungsbehörde nach Unterrichtung des betreffenden Bediensteten über alle in den Akten enthaltenen Beweismittel nach Anhörung des Bediensteten
feststellen, dass keine belastende Tatsache gegen den Vertragsbediensteten vorliegt, wobei dieser schriftlich davon zu unterrichten ist, oder
beschließen, obwohl eine Dienstpflichtverletzung vorliegt oder offensichtlich vorgelegen hat, gegen den Bediensteten keine Disziplinarstrafe zu verhängen und gegebenenfalls eine Ermahnung aussprechen, oder
bei einer Dienstpflichtverletzung im Sinne des Artikels 149:
beschließen, das in Abschnitt D dieses Titels vorgesehene Disziplinarverfahren einzuleiten, oder
ein Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat einzuleiten.