Art. 154 32016D1351
(1)
Der betreffende Bedienstete wird vom Disziplinarrat gehört; dabei kann er sich schriftlich oder mündlich äußern, entweder persönlich oder durch einen von ihm bestimmten Vertreter. Er kann Zeugen benennen.
(2)
Die Agentur ist vor dem Disziplinarrat durch einen von der Anstellungsbehörde beauftragten Bediensteten vertreten und hat den Rechten des betreffenden Bediensteten entsprechende Rechte.