Art. 148 32016D1351
Die verhängte Disziplinarstrafe muss der Schwere des Dienstvergehens entsprechen. Bei der Entscheidung darüber, wie schwer das Dienstvergehen wiegt und welche Disziplinarstrafe angemessen ist, wird insbesondere Folgendem Rechnung getragen:
der Art des Dienstvergehens und den Tatumständen;
dem Ausmaß, in dem das Dienstvergehen die Integrität, den Ruf oder die Interessen der Agentur beeinträchtigt;
dem Ausmaß, in dem das Dienstvergehen mit vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlungen verbunden ist;
den Gründen des Bediensteten für das Dienstvergehen;
der Besoldungsgruppe und dem Dienstalter des Bediensteten;
dem Grad der persönlichen Verantwortung des Bediensteten;
dem Niveau der Aufgaben und Zuständigkeiten des Bediensteten;
der Frage, ob das Dienstvergehen wiederholte Handlungen oder ein wiederholtes Verhalten umfasst;
der bisherigen dienstlichen Führung des Bediensteten.