Art. 147 32016D1351
Die Anstellungsbehörde kann eine der folgenden Strafen verhängen:
schriftliche Verwarnung,
Verweis,
zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen für einen Zeitraum zwischen einem Monat und dreiundzwanzig Monaten,
Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe,
zeitweilige Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe für einen Zeitraum zwischen 15 Tagen und einem Jahr,
Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe derselben Funktionsgruppe,
Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe mit oder ohne Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe,
Entfernung aus dem Dienst, gegebenenfalls unter Einbehaltung eines Teilbetrags des Invalidengeldes während eines bestimmten Zeitraums, wobei sich die Auswirkungen dieser Strafe nicht auf die dem Bediensteten gegenüber anspruchsberechtigten Personen erstrecken dürfen. Bei einer solchen Einbehaltung dürfen jedoch die Bezüge des ehemaligen Bediensteten das dem monatlichen Grundgehalt eines Bediensteten auf Zeit der Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1 entsprechende Existenzminimum zuzüglich etwaiger Familienzulagen nicht unterschreiten.
Ist der betreffende Bedienstete ein Invalidengeldempfänger, so kann die Anstellungsbehörde für einen befristeten Zeitraum beschließen, einen Teilbetrag des Invalidengeldes einzubehalten, wobei sich die Auswirkungen dieser Strafe nicht auf die dem Bediensteten gegenüber anspruchsberechtigten Personen erstrecken dürfen. Die Bezüge des betreffenden Bediensteten dürfen jedoch das dem monatlichen Grundgehalt eines Bediensteten auf Zeit der Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1 entsprechende Existenzminimum zuzüglich etwaiger Familienzulagen nicht unterschreiten.
Ein und dasselbe Dienstvergehen kann nur eine Disziplinarstrafe nach sich ziehen.