Art. 149 32016D1351
Die Anstellungsbehörde kann ohne Befassung des Disziplinarrats über Strafen wie die Verhängung einer schriftlichen Verwarnung oder eines Verweises beschließen. Bevor eine solche Disziplinarstrafe von der Anstellungsbehörde verhängt wird, ist der betreffende Bedienstete zu hören.