Art. 152 32016D1351
Räumt der betreffende Bedienstete im Beisein des Vorsitzenden des Disziplinarrats seine Dienstverfehlung ein und akzeptiert er vorbehaltlos den Bericht nach Artikel 149, so kann die Anstellungsbehörde im Einklang mit dem Grundsatz, dass zwischen der Schwere des Dienstvergehens und der in Betracht zu ziehenden Strafe Verhältnismäßigkeit bestehen muss, die Angelegenheit aus dem Disziplinarrat zurückziehen. Wird die Angelegenheit aus dem Disziplinarrat zurückgezogen, äußert sich der Vorsitzende des Disziplinarrats zu der Strafe, die seiner Auffassung nach in Betracht zu ziehen ist.
Abweichend von Artikel 149 kann die Anstellungsbehörde bei diesem Verfahren eine der Strafen nach Artikel 147 Absatz 1 Buchstaben a bis d verhängen.
Bevor der betreffende Bedienstete seine Dienstverfehlung einräumt, wird er darüber unterrichtet, welche Folgen dies für ihn haben kann.