Art. 165 32016D1351
Werden neue, hinreichend belegte Tatsachen bekannt, kann die Anstellungsbehörde das Disziplinarverfahren von sich aus oder auf Antrag des betreffenden Bediensteten wieder eröffnen.
Werden neue, hinreichend belegte Tatsachen bekannt, kann die Anstellungsbehörde das Disziplinarverfahren von sich aus oder auf Antrag des betreffenden Bediensteten wieder eröffnen.