Art. 88 32016D1351
Als Zinssatz für die Berechnung von Zinsen und Zinseszinsen gilt der effektiv zu verwendende Zinssatz im Sinne der Absätze 2 und 3; er wird erforderlichenfalls zum Zeitpunkt der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung angepasst.
Den Zinssätzen, die bei den versicherungsmathematischen Berechnungen heranzuziehen sind, liegen die durchschnittlichen jährlichen Zinssätze zugrunde, die für die langfristige Staatsschuld der Mitgliedstaaten festgestellt und von der Europäischen Kommission veröffentlicht werden. Zur Berechnung des entsprechenden, für die versicherungsmathematischen Berechnungen erforderlichen inflationsbereinigten Zinssatzes wird ein geeigneter Verbraucherpreisindex verwendet.
Der bei den versicherungsmathematischen Berechnungen effektiv zu verwendende Jahreszinssatz ist der Mittelwert, der sich aus den durchschnittlichen realen Zinssätzen der letzten 12 Jahre vor dem jeweiligen laufenden Jahr ergibt.