Art. 86 32016D1351
Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Bedienstete auf Zeit Anspruch auf ein Abgangsgeld oder auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts seines Ruhegehaltsanspruchs nach Maßgabe von Anhang V Artikel 1.
Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Bedienstete auf Zeit Anspruch auf ein Abgangsgeld oder auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts seines Ruhegehaltsanspruchs nach Maßgabe von Anhang V Artikel 1.