Art. 93 32016D1351
(1)
Die Zahlung der Versorgungsbezüge erfolgt gemäß den Artikeln 84 und 85 dieses Statuts und gemäß Anhang V Artikel 28.
(2)
Beträge, die ein Bediensteter auf Zeit der Agentur zu dem Zeitpunkt schuldet, in dem der Betreffende auf Bezüge nach der vorliegenden Versorgungsordnung Anspruch hat, werden von diesen Bezügen oder den seinen Rechtsnachfolgern zustehenden Bezügen abgezogen. Die Einbehaltung kann über mehrere Monate verteilt werden.