Art. 94 32016D1351
Ist der Tod, ein Unfall oder eine Krankheit einer in diesem Statut bezeichneten Person auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen, so gehen die Rechte des Betreffenden oder seiner Rechtsnachfolger beziehungsweise Anspruchsberechtigten in einem Rechtsstreit gegen den haftpflichtigen Dritten von Rechts wegen in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für die Agentur infolge des Schadensfalles aus dem Statut ergeben, auf die Agentur über.
Unter den Rechtsübergang nach Absatz 1 fallen insbesondere:
Vom Forderungsübergang ausgeschlossen sind jedoch die Schadenersatzansprüche aufgrund eines rein persönlichen Schadens, insbesondere des immateriellen Schadens, Schmerzensgeld sowie der Teil der Entschädigung für entgangene Lebensfreude, der über den Betrag, der gemäß Artikel 69 gewährt worden wäre, hinausgeht.
Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 stehen nicht der Erhebung einer Klage aus eigenem Recht der Agentur entgegen.