Art. 69 32016D1351
Während seiner Dienstzeit, während des Krankheitsurlaubs und während des in Artikel 17 sowie in Artikel 57 vorgesehenen unbezahlten Urlaubs zu den dort vorgesehenen Bedingungen wird der Bedienstete auf Zeit vom Tage seines Dienstantritts an nach den gleichen Regeln wie von den Organen der Union im gegenseitigen Einvernehmen gemäß Artikel 73 des EU-Beamtenstatuts vereinbart für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen versichert. Für die Sicherung bei Krankheit und Unfällen außerhalb des Dienstes hat er bis zu 0,1 % seines Grundgehalts als Beitrag zu leisten.