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Für eine Abordnung zur Agentur müssen Experten:
bei ihrer Entsendung seit mindestens 12 Monaten in einem dienst- oder vertragsrechtlichen Verhältnis mit ihrem Arbeitgeber stehen;
während der Dauer ihrer Abordnung im Dienste ihres Arbeitgebers bleiben und weiter von diesem bezahlt werden;
über eine mindestens dreijährige Vollzeit-Berufserfahrung in einer Tätigkeit im Bereich Verteidigung, in einer Verwaltungs-, Wissenschafts-, Experten-, Beratungs- oder Kontrolltätigkeit oder in einer operativen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben verfügen. Der Arbeitgeber legt der Agentur vor der Abordnung eine Bescheinigung darüber vor, dass der Experte in den letzten 12 Monaten bei ihm beschäftigt war;
Staatsangehörige eines beteiligten Mitgliedstaats sein oder unter die Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 fallen;
zur Ausübung ihrer Tätigkeit gründliche Kenntnisse in einer Amtssprache eines der beteiligten Mitgliedstaaten und zufriedenstellende Kenntnisse in einer weiteren dieser Sprachen besitzen.
bei ihrer Entsendung seit mindestens 12 Monaten in einem dienst- oder vertragsrechtlichen Verhältnis mit ihrem Arbeitgeber stehen;
Der Sachverständige erfüllt weiterhin die Voraussetzungen für eine Abordnung gemäß Artikel 2;
Die Abordnung erfolgt durch einen Briefwechsel zwischen dem Generaldirektor für Verwaltung des GSR und der Ständigen Vertretung des betreffenden Mitgliedstaats…
einen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben des Arbeitgebers mit Angaben zu folgenden Aspekten vorlegen:
Während der Dauer der Abordnung gilt für den Arbeitgeber des Sachverständigen Folgendes:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.