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Für eine Abordnung zum GSR müssen Sachverständige:
bei ihrer Entsendung seit mindestens 12 Monaten in einem dienst- oder vertragsrechtlichen Verhältnis mit ihrem Arbeitgeber stehen;
während der Dauer ihrer Abordnung im Dienst ihres Arbeitgebers bleiben;
über eine mindestens dreijährige Vollzeit-Berufserfahrung in einer Verwaltungs-, Wissenschafts-, Experten-, Beratungs- oder Kontrolltätigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben verfügen. Der Arbeitgeber legt dem GSR vor der Abordnung eine Bescheinigung darüber vor, dass der Sachverständige in den letzten 12 Monaten bei ihm beschäftigt war.
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sein. Abweichend von Unterabsatz 1 können Sachverständige, die Staatsangehörige eines Nichtmitgliedstaats sind, von einer ZSO abgeordnet werden; in diesen Ausnahmefällen stellt das GSR sicher, dass kein Interessenkonflikt vorliegt und dass die Unabhängigkeit und Kohärenz der Politik und der Tätigkeiten des GSR gewahrt bleibt;
zur Ausübung ihrer Tätigkeit gründliche Kenntnisse in einer Amtssprache der Union und zufriedenstellende Kenntnisse in einer weiteren Amtssprache besitzen.
bei ihrer Entsendung seit mindestens 12 Monaten in einem dienst- oder vertragsrechtlichen Verhältnis mit ihrem Arbeitgeber stehen;
Der AKDOK-Sachverständige kann gemäß den Regeln dieses Beschluss erneut zum GSR abgeordnet werden, sofern zwischen der Beendigung der vorigen Abordnung und…
Ein fachlich hoch qualifizierter Sachverständiger kann für die Erfüllung besonderer Aufgaben für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten, der gemäß Artikel…
einen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben des Arbeitgebers mit Angaben zu folgenden Aspekten vorlegen:
Vor Beginn der Abordnung bescheinigt der Arbeitgeber dem GSR, dass der Sachverständige während der Dauer seiner Abordnung dem Sozialversicherungssystem der ihn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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