Art. 40 32016D1352
Unbeschadet der Möglichkeiten der Klageerhebung, über die er nach Dienstantritt verfügt, kann der ANE unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen nach Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bei der gemäß dem Statut der Agentur zum Vertragsabschluss befugten Behörde (im Folgenden Anstellungsbehörde ) gegen eine ihn beeinträchtigende Handlung der Anstellungsbehörde aufgrund dieses Beschlusses Beschwerde einlegen; ausgenommen hiervon sind Handlungen, die sich unmittelbar aus Entscheidungen des Arbeitgebers ergeben.Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Monaten eingelegt werden. Die Frist beginnt am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser die Mitteilung erhält. Die Anstellungsbehörde teilt dem Betreffenden eine mit Gründen versehene Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde mit. Hat der ANE innerhalb dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde erhalten, so gilt die Beschwerde als stillschweigend abgelehnt.