Art. 2 32015D0004BESCHLUSS (EU) 2015/656 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 4. Februar 2015 über die Bedingungen, unter denen Kreditinstitute gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zwischen- oder Jahresendgewinne dem harten Kernkapital (CET1) zurechnen dürfen (EZB/2015/4)
Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
Art. 1 32014D0034Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
Art. 1 32010D0034BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 31. Dezember 2010 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Eesti Pank (EZB/2010/34) (2011/23/EU)
Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
Art. 1 32016D0019BESCHLUSS (EU) 2016/1162 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 30. Juni 2016 über die Offenlegung vertraulicher Informationen bei strafrechtlichen Ermittlungen (EZB/2016/19)
Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
Art. 1 32016D0010Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
Erwägungsgrund 4 32014D0692BESCHLUSS DES RATES vom 29. September 2014 zur Änderung seiner Geschäftsordnung (2014/692/EU, Euratom)
Die Geschäftsordnung sollte daher entsprechend geändert werden —