Art. 6 32016D1353
Die im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesenen Mittel werden für ein Haushaltsjahr bewilligt; das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Die Mittel für Verpflichtungen decken die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die entweder im Laufe des Haushaltsjahres eingegangen werden oder bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres, sofern die meisten vorausgehenden Verfahrensstufen am 31. Dezember abgeschlossen sind.
Die Mittel für Zahlungen decken die Ausgaben zur Erfüllung der im Laufe des Haushaltsjahres oder in früheren Haushaltsjahren eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen.
In Anbetracht der Bedürfnisse der Agentur können die nicht verwendeten Mittel in den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des folgenden Haushaltsjahres eingesetzt werden, sofern der Lenkungsausschuss dies gemäß Artikel 15 genehmigt. Diese Mittel werden vorrangig verwendet.
Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 können Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, in Jahrestranchen erfolgen.