Art. 44 32016D1353
Bis zum 31. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres legt der Hauptgeschäftsführer dem Rechnungsprüfungskollegium den Entwurf des Jahresabschlusses der Agentur gemäß Artikel 19 zur Prüfung und Stellungnahme vor.
Bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres unterbreitet das Rechnungsprüfungskollegium dem Hauptgeschäftsführer seinen jährlichen Prüfbericht, der den Standpunkt des Kollegiums und seine Bemerkungen zu dem in Absatz 1 genannten Entwurf des Jahresabschlusses enthält.
Bis zum 15. Juli des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres unterbreitet der Hauptgeschäftsführer dem Lenkungsausschuss den endgültigen geprüften Jahresabschluss und den Prüfbericht sowie die Antworten der Agentur dazu.
Bis zum 30. Oktober des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres billigt der Lenkungsausschuss den geprüften Jahresabschluss und erteilt dem Hauptgeschäftsführer und dem Rechnungsführer die Entlastung für das Haushaltsjahr.
Nach der Billigung durch den Lenkungsausschuss erscheint im Amtsblatt der Europäischen Union ein Hinweis auf den geprüften Jahresabschluss.
Der Rechnungsführer bewahrt alle Rechnungen und Bestandsverzeichnisse fünf Jahre lang, vom Zeitpunkt der Erteilung der Entlastung an gerechnet, auf.