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Die Kommission stellt fest, dass weder im Beschluss 2011/167/EU noch in den Verordnungen (EU) Nr. 1257/2012 und (EU) Nr. 1260/2012 besondere Teilnahmebedingungen für die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes festgelegt sind und dass die Teilnahme Italiens dieser Verstärkten Zusammenarbeit förderlich wäre —
Die Teilnahme Italiens an der mit dem Beschluss 2011/167/EU genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes…
Die Kommission stellt fest, dass weder im Beschluss 2010/405/EU noch in der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 besondere Teilnahmebedingungen für die Verstärkte…
Die Kommission stellt fest, dass weder im Beschluss 2010/405/EU noch in der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 besondere Teilnahmebedingungen für die Verstärkte…
Die Kommission stellt fest, dass im Beschluss Nr. 2010/405/EU keine besonderen Teilnahmebedingungen für die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die…
Mit Schreiben vom 2. Juli 2015, dessen Eingang von der Kommission am 20. Juli 2015 registriert wurde, hat Italien seine Absicht mitgeteilt, sich an der…
Italien meldet der Kommission die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 ergriffenen Maßnahmen bis zum Datum des Beginns der Anwendung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.