Erwägungsgrund 1 32016D1700
Mit Urteil vom 27. Oktober 2011 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden der „Gerichtshof“) das Urteil des Gerichts erster Instanz (nunmehr das „Gericht“) bestätigt, mit dem die Entscheidung K(2004) 2037 der Kommission vom 30. Juni 2004 in der Beihilfesache NN 34A/2000 „Qualitätsprogramme und das AMA-Biozeichen (im Folgenden das „Biozeichen“) und das AMA-Gütesiegel (im Folgenden das „Gütesiegel“)“ annulliert worden war.