Erwägungsgrund 2 32016D1700
Nach dem Urteil des Gerichtshofs ist die Kommission verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Urteil des Gerichts nachzukommen. Sie muss daher einen neuen Beschluss annehmen.
Nach dem Urteil des Gerichtshofs ist die Kommission verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Urteil des Gerichts nachzukommen. Sie muss daher einen neuen Beschluss annehmen.