Art. 6 32016D1700
Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.Österreich stellt sicher, dass diesem Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe nachgekommen wird.
Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.Österreich stellt sicher, dass diesem Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe nachgekommen wird.