Art. 7 32016D1700
Österreich übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: Österreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 2 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Österreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Österreich stellt außerdem ausführliche Angaben zum Betrag der Beihilfe und der Zinsen, der durch die Beihilfeempfänger bereits erstattet wurde, zur Verfügung.
Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 2 genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen aufgrund dieser Regelung erhalten hat;
Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von den Beihilfeempfängern zurückzufordern ist;
ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;
Nachweise, dass der Empfänger zur Rückerstattung der Beihilfe aufgefordert wurde.