Erwägungsgrund 5 32016D1750
Die Union hat mithilfe von Rechtsakten gemeinsame Regeln in den Bereichen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der Festlegung von Straftaten geschaffen. Die Artikel 14, 16, 26, 29 und 30 des Protokolls könnten die gemeinsamen Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern. Das Protokoll sollte bezüglich der Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Union fallen, im Namen der Union nur insoweit gebilligt werden, als das Protokoll diese gemeinsamen Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern kann.