Erwägungsgrund 2 32016D1795
Die Union ist weder Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (im Folgenden „ADR“) noch des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (im Folgenden „ADN“). Allerdings sind alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien des ADR und 13 Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des ADN.