Erwägungsgrund 3 32016D1795
Die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates legt Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene und auf Binnenwasserstraßen innerhalb eines Mitgliedstaats oder zwischen Mitgliedstaaten fest. Dies geschieht durch Bezugnahme auf das ADR, die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter in Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (im Folgenden „RID“) und das ADN. Ferner bestimmt Artikel 4 der Richtlinie 2008/68/EG: „Die Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern ist zulässig, sofern die Vorschriften von ADR, RID und ADN eingehalten werden und soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist.“