Erwägungsgrund 3 32016D1838
Die integrierten Leitlinien zu Europa 2020 stehen im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. und 18. März 2016 und mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt. Sie geben den Mitgliedstaaten präzise Orientierung, wie sie ihre nationalen Reformprogramme festlegen und Reformen durchführen sollen, unter Berücksichtigung ihrer engen Verflechtung untereinander. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten die Grundlage für alle länderspezifischen Empfehlungen bilden, die der Rat gegebenenfalls gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV parallel zu den länderspezifischen Empfehlungen gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV an die Mitgliedstaaten richtet. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten desgleichen die Grundlage für die Abfassung des gemeinsamen Beschäftigungsberichts bilden, den der Rat und die Kommission jährlich dem Europäischen Rat übermitteln.