Erwägungsgrund 6 32016D1838
Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten unverändert bleiben, damit das Hauptaugenmerk auf ihre Umsetzung gerichtet werden kann. Etwaige Aktualisierungen der beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten deshalb auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. In Anbetracht einer Bewertung der Arbeitsmarktentwicklungen und der sozialen Lage seit Annahme der Leitlinien im Jahr 2015 wird eine solche Aktualisierung für nicht erforderlich erachtet. Die Gründe für ihre Annahme im Jahr 2015 sind nach wie vor gültig; daher sollte an diesen Leitlinien festgehalten werden —