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1. Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten gebildet wird, welche dieser Organisation die Zuständigkeit für bestimmte in diesem Protokoll geregelte Angelegenheiten übertragen haben, kann dieses Protokoll unterzeichnen, ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten. Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Protokolls ist, hat die Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats in dem Umfang, in dem sie für in diesem Protokoll geregelte Angelegenheiten zuständig ist. 2. Übt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, ihr Stimmrecht aus, so entspricht die Anzahl ihrer Stimmen der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind und ihr für die betreffende Angelegenheit die Zuständigkeit übertragen haben. Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten das Ihrige ausüben; dasselbe gilt umgekehrt. 3. Soweit in diesem Protokoll die Anzahl der Vertragsstaaten maßgeblich ist — insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, im Hinblick auf die Artikel 20 und 23 dieses Protokolls — so zählt die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nicht als weiterer Vertragsstaat zusätzlich zu ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind. 4. Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt gibt die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gegenüber dem Generalsekretär eine Erklärung ab, in der sie die durch dieses Protokoll geregelten Angelegenheiten bezeichnet, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten, die Unterzeichner oder Vertragsparteien dieses Protokolls sind, die Zuständigkeit übertragen wurde, sowie alle anderen rechtserheblichen Beschränkungen dieser Zuständigkeit. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration notifiziert dem Generalsekretär umgehend jede Änderung in der Verteilung der Zuständigkeiten, einschließlich neu übertragene Zuständigkeiten, die in der nach diesem Absatz abgegebenen Erklärung bezeichnet sind. Alle solche Erklärungen werden vom Generalsekretär nach Maßgabe des Artikels 24 dieses Protokolls zugänglich gemacht. 5. Bei Vertragsstaaten, die einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration angehören, welche Vertragspartei dieses Protokolls ist, wird davon ausgegangen, dass sie für alle durch dieses Protokoll geregelten Angelegenheiten zuständig sind, bezüglich derer nicht ausdrücklich nach Absatz 4 die Übertragung der Zuständigkeit auf die Organisation erklärt bzw. notifiziert worden ist.
Nach dem Protokoll muss eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde angeben,…
3.1. Mit Ausnahme des Absatzes 3.2 hat jede Vertragspartei eine Stimme. 3.2. Sind eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration und einer oder…
Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa, Länder, die nach Absatz 8 der Geschäftsordnung dieser Kommission in beratender Eigenschaft zur…
Artikel 24 des Protokolls berechtigt Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Gemeinschaft, das Protokoll zu unterzeichnen, anzunehmen, zu…
Entwürfe für neue Regelungen werden zur Abstimmung vorgelegt. Jedes Land hat als Vertragspartei des Übereinkommens eine Stimme. Der Ausschuß ist beschlußfähig,…
Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration muss gemäß dem Übereinkommen in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.