Erwägungsgrund 4 32016D1892
In Artikel 31 Absatz 1 des Übereinkommens sind die Voraussetzungen für sein Inkrafttreten am 1. Januar 2017 festgelegt. Artikel 31 Absätze 2 und 3 sehen unter bestimmten Bedingungen eine vorläufige Anwendung des Übereinkommens für den Fall vor, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 des Artikels nicht erfüllt sind.