Erwägungsgrund 5 32016D1892
Gemäß Artikel 31 Absatz 2 des Übereinkommens und zur Vermeidung einer Unterbrechung der Anwendung der Bestimmungen des internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven sollte die vorläufige Anwendung des Übereinkommens durch die Europäische Union für den Fall vorgesehen werden, dass das für seinen Abschluss durch die Union erforderliche Verfahren nicht vor dem 1. Januar 2017 abgeschlossen ist.